Lernen Sie Salzhausen e.V. kennen...

...in unserer Satzung erfahren Sie mehr über unsere Motivation

Satzung

S A T Z U N G des „Salzhausen e.V. Kultur Heimat Leben“

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der eingetragene Verein „Salzhausen e.V. Kultur Heimat Leben“ mit Sitz in 21376 Salzhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 Gemeinnützige Zwecke).

Zweck des Vereins ist

  • die Förderung und Durchführung von Kunst und Kultur
  • die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • kulturelle, musikalische und literarische Veranstaltungen
  • Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit Schulen, Institutionen, Vereinen

§ 2 Selbstlosigkeit und Neutralität

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Personen, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verleihen.

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitgliedes
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
  • durch Ausschluss aus dem Verein
  • bei juristischen Personen durch deren Auflösung

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres (31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ferner kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt. Bis zur entsprechenden Beschlussfassung kann der Vorstand das Mitglied von den Rechten und etwaigen Ämtern suspendieren.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss einmal im Jahr stattfinden, im Übrigen dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 20% der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Vorsitzende/n und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand hat das Recht, seine Beschlüsse statt in einer Versammlung durch schriftliche Erklärung zu fassen. Ein solcher Beschluss durch schriftliche Erklärung ist gültig, wenn die Mehrheit der eingegangenen schriftlichen Erklärungen die Zustimmung zu dem Beschluss enthält (Umlaufbeschluss).

Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der dritten Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in und dem/der Schriftführer/in. Zwei Vorstandsmitglieder (darunter ein Vorsitzender) vertreten den Verein gemeinsam.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Neuwahl erfolgt nach folgendem Rhythmus:

im ungeraden Jahr sind zu wählen:

1. Vorsitzende/r, 3. Vorsitzende/r, Schriftführer/in

im geraden Jahr sind zu wählen:

2. Vorsitzende/r, Kassenwart/in

Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Personen, die ebenfalls alle zwei Jahre im geraden Jahr zu wählen sind.

§ 7 Fachausschüsse

Die Mitgliederversammlung kann über die Bildung von Fachausschüssen entscheiden.

Die Fachausschussmitglieder wählen den/die Fachausschussleiter/in, der/die in der Mitgliederversammlung benannt wird.

Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Vorstand bestimmt und haben die Aufgabe, den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die Grundlagen für die Verwirklichung der Vereinsziele zu erarbeiten.

§ 8 Vereinsmittel, Mitgliedsbeitrag

Die finanziellen Mittel zur Verwirklichung der Satzungszwecke erzielt der Verein insbesondere durch Beiträge, Spenden, Eintrittsgelder und weitere Einnahmen wie z.B. aus der Veranstaltung von Dorffesten.

Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind der Beitragsordnung zu entnehmen.

Der Mitgliedsbeitrag wird vom Aufnahmemonat an bis zum Ablauf des Geschäftsjahres sodann jährlich erhoben und ist im Voraus an den Verein zu entrichten. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft wird ein bis zum Ablauf des Geschäftsjahres bezahlter Beitrag nicht zurückerstattet.

§ 9 Satzungsänderung

Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder geändert werden. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so entscheidet eine innerhalb von 6 Wochen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Salzhausen bzw. deren Rechtsnachfolger zu übertragen, die/der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 11 Gerichtsstand

Für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Winsen/Luhe.

Die vorgenannte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 06.03.2018 in Salzhausen beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 31.3.1998.

F.d.R.

Hans-Uwe Weyer